AGB der
screenpro AG

1. ANWENDUNGSBEREICH

  • 1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der screenpro AG und ihren Kunden über die in der Offerte aufgeführten Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

2. LEISTUNGEN

  • 2.1 Grundlage des Vertrags sind die in der schriftlichen Offerte vereinbarten Leistungen.
  • 2.2 Die Offerten der screenpro AG sind zeitlich befristet, gemäss den gesetzlichen Regeln oder laut den besonderen Angaben in den Offerten selbst.
  • 2.3 Einzelne Leistungen darf die screenpro AG an Dritte übertragen und haftet für deren Auswahl und Instruktion.
  • 2.4 Werden nach Annahme der Offerte durch den Kunden Änderungen über den Umfang der Leistungen vorgenommen, so sind die zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den vereinbarten Stundenansätzen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von der screenpro AG nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Rechnungen von Mietaufträgen werden nach Rückgabe der Mietsachen gestellt. 

3. TRANSPORT

  • 3.1 Bei Transporten von Gütern vom Erfüllungsort der screenpro AG, zum Einsatzort des Kunden geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an das Transportunternehmen oder den Spediteur über.
  • 3.2 Die screenpro AG ist berechtigt für Transportdienstleistungen ein Transportunternehmen zu beauftragen, wobei die Kosten in jedem Fall zu lasten des Kunden gehen.
  • 3.3 Ausschliesslicher Erfüllungsort und massgebend für den Gefahrenübergang ist der Sitz der screenpro AG.

4. MIETBEDINGUNGEN

  • 4.1 Soweit nicht anders vereinbart wird die Mietdauer in Tagen bemessen und richtet sich nach der in der Offerte angegebenen Überlassungsdauer.
  • 4.2 Sämtliche von der screenpro AG überlassenen Mietsachen, stehen dem Kunden gemäss Offerte zur Verfügung. Sie bleiben jederzeit Eigentum der screenpro AG.
  • 4.3 Die Angabe der Liefertermine ist unverbindlich. Eine Annullierung des Vertrages infolge verspäteter Lieferung ist nicht möglich. Durch Verzögerungen bei Zulieferanten der screenpro AG infolge unvorhersehbarer Umstände oder unverschuldetem Unvermögen,
    erwachsen dem Vertragspartner keine Ansprüche daraus.
  • 4.4 Kleinere Abnützungen an den Mietsachen wie Masse oder Farbe gelten, wenn sie die Tauglichkeit nicht beeinträchtigen, nicht als Mängel da sie in der Regel nicht neu sind. Die screenpro AG verpflichtet sich die Mietsachen in einwandfreiem Zustand dem Kunden zu
    übergeben.
  • 4.5 Jegliches Abdecken oder entfernen des screenpro Logos ist untersagt. Andernfalls trägt er die gesamten Kosten für die Widerherstellung der Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikte einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich zu sorgfältigem und bestimmungsgemässem Gebrauch der Mietsachen und muss diese vor Witterungseinflüssen schützen.
  • 4.6 Der Kunde verpflichtet sich die Mietsache am in der Offerte vereinbarten Ort und Zeit zurückzugeben. Er haftet bei verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäss den vereinbarten Tagessätzen. Die screenpro AG behält sich vor, weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen.
  • 4.7 In der Zeit der Übergabe bis zur Rückgabe haftet der Kunde für die Mietsachen. Sei es bei Diebstahl, Beschädigung oder Verlust. Weiter ist es dem Kunden untersagt die Mietsachen an Dritte weiterzugeben. Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ist generell untersagt.
  • 4.8 Die screenpro AG behält sich vor eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist zu verlangen, wodurch der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Kunde die Vorauszahlung innert der vereinbarten Frist leistet. Kommt der Kunde dieser Bedingung nicht nach, kommt der Mietvertrag nicht zustande und der Kunde hat eine Entschädigung in der Höhe von 25% des Mietpreises zu leisten.

5. GEBÜHREN

  • 5.1 Das Einholen von, den für einen sachgemässen Betrieb der Mietsachen notwendigen, Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen und die Bezahlung der damit verbundenen Gebühren ist Sache des Kunden.

6. MÄNGEL

  • 6.1 Reparaturen und Unterhaltsarbeiten während der Mietdauer dürfen nur von der screenpro AG oder einer von der screenpro AG bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Allfällige Reparaturen der Mietsachen, welche auf übermässige Abnützung des Kunden zurückzuführen sind, werden zu Lasten des Kunden vorgenommen.
  • 6.2 Der Kunde hat die von der screenpro AG zur Verfügung gestellten Mietsache, unverzüglich bei Erhalt zu prüfen und Mängel umgehend schriftlich mitzuteilen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
  • 6.3 Im Falle eines käuflichen Erwerbs von Gegenständen durch den Kunden wird jede Gewähr für Mängel sofern nicht anders vereinbart ausgeschlossen.
  • 6.4 Wurde in der Offerte die Herstellung eines gewissen Arbeitsergebnisses schriftlich vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die screenpro AG. Der Kunde hat nur Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag durch Fehlschlagen der Nachbesserung. Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Kunde zur Herstellung der ordnungsgemässen Leistung angewendet hat ist ausgeschlossen.

7. ZAHLUNG

  • 7.1 Rechnungen der screenpro AG sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen (inkl. MWST) und in Schweizer Franken zu bezahlen.
  • 7.2 Die screenpro AG ist berechtigt bei Zahlungsverzug einen Verzugszins von 6% pro Kalenderjahr zu verlangen.
  • 7.3 Die screenpro AG stellt dem Kunden die Leistungen auf der Basis der Offerte in Rechnung, ausser es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Mehraufwand wird separat in Rechnung gestellt

8. EIGENTUMSVORBEHALT

  • 8.1 Gegenstände die von der screenpro AG an den Kunden verkauft wurden bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, des in der Offerte festgelegten Betrages, Eigentum der screenpro AG.
  • 8.2 Das Retentionsrecht des Kunden an von der screenpro AG übergebenen Gegenständen ist ausgeschlossen.
  • 8.3 Eine mögliche Konkurseröffnung, Pfändung, Retention oder Verarrestierung des Kunden ist der screenpro AG unverzüglich zu melden und es muss, im Falle von Mietsachen, das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt auf Gegenstände die im Eigentum der screenpro AG stehen hinweisen.

9. DATENSCHUTZ

  • 9.1 Pläne, Zeichnungen, Modelle, Konzepte usw. stehen im uneingeschränkten Eigentum der screenpro AG und darf diese, wie auch das erworbene Know-how, auch anderweitig frei verwenden. Die Geheimhaltung der vertraulichen Daten und Unterlagen des Kunden bleibt gewahrt.
  • 9.2 Personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung darf die screenpro AG nutzen und verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen. Kundendaten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
  • 9.3 Innerhalb von Angeboten oder Veranstaltungen darf die screenpro AG die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden.

10. HAFTUNG

  • 10.1 Im Falle von leichter Fahrlässigkeit, indirekten Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.
  • 10.2 Die screenpro AG übernimmt keine Haftung bei unsachgemässem oder nicht bestimmungsgemässem Gebrauch der von Ihnen überlassenen Gegenstände.
  • 10.3 Für direkte Schäden, welche im Zusammenhang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen, die absichtlich oder grobfahrlässig von der screenpro AG oder ihrer beauftragten Dritten verursacht worden sind haftet die screenpro AG. Oberste Haftungsgrenze ist die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen der screenpro AG.
  • 10.4 Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von der screenpro AG angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Kunde wie auch ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist die screenpro AG zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
  • 10.5 Die screenpro AG hat Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden oder eines durch ihn beauftragten Dritten entstandenen Schadens. Insbesondere stellt der Kunde die screenpro AG von Ansprüchen Dritter frei.
  • 10.6 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden sämtliche Sach- und Rechtsgewährleistungsrechte, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
  • 10.7 Der Kunde ist verpflichtet die Mietsachen ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Im Falle eines Diebstahls muss der Kunde eine Anzeige bei der Polizei machen und einen Polizeirapport erstellen lassen.
  • 10.8 Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

11. KÜNDIGUNG

  • 11.1 Die screenpro AG kann aus wichtigen Gründen wie Zahlungsverzug des Kunden, seit der bestätigten Offerte unzumutbare Veränderungen, unterlassene Mitwirkung des Kunden usw. jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
  • 11.2 Bei Kundenseitiger Auflösung oder teilweiser Auflösung des Vertrages nach der Auftragsbestätigung haftet er für den vollen Mietpreis, ausser der screenpro AG gelingt es die Mietsache im gleichen Zeitraum anderweitig zu vermieten. In diesem Falle haftet der Kunde für die Differenz des vereinbarten Mietpreises.

12. GERICHTSSTAND

  • 12.1 Für sämtliche, aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist das zuständige Gericht am Sitz der screenpro AG in Volketswil.

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